§ 90 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 3 – Beschwerde
§ 90 LDG – Frist, Form, aufschiebende Wirkung
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.
(3) Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 hat aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde § 149 VwGO entsprechend.