§ 90 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 90 GemO – Rücklagen, Rückstellungen
(1) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.
(2) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.