§ 8c HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen
Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 3 – Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8c HVwVfG – Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.