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§ 8a FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht

Abschnitt III – Mittelbehörden

Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a FVG – Aufgaben und Gliederung

(1) 1Die Mittelbehörden leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2Einer Mittelbehörde kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. 3Die Mittelbehörden können weitere Aufgaben erledigen.

(2) 1Die Mittelbehörden können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. 2Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden.

(3) 1Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Mittelbehörde für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Mittelbehörden übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) 1Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

Zu § 8a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897), geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).