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§ 8 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WaStrVermG
Gliederungs-Nr.: 940-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 WaStrVermG

(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der höheren Behörde der Bundeswasserstraßenverwaltung zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt; bei Zweifeln wird die zuständige Behörde von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt. War als Eigentümer eines solchen Grundstücks nicht das Deutsche Reich im Grundbuch eingetragen, so ist die Berichtigung des Grundbuchs gemeinsam von der höheren Behörde der Bundeswasserstraßenverwaltung und von der durch die Landesregierung bestimmten Landesbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag muss von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem Bund zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung)".

(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.