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§ 8 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 8 VAbstG – Amtliche Mitteilung zur Volksabstimmung

(1) Die Landesregierung, die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Amtsträger, soweit sie weder Mitglieder von Abstimmungsorganen noch sonst unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung befasst sind, können sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rahmen des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots zu einer bevorstehenden Volksabstimmung äußern und die Stimmberechtigten darüber unterrichten.

(2) Die Landesregierung soll die Stimmberechtigten durch eine amtliche Mitteilung des Ministeriums, in dessen Geschäftsbereich der Gegenstand der Volksabstimmung überwiegend fällt, unterrichten. Diese soll den Gegenstand der Volksabstimmung, bei Gesetzesvorlagen oder Gesetzen den jeweiligen Gesetzeswortlaut und den Beschluss des Landtags dazu, Stellungnahmen zum Gegenstand der Volksabstimmung in jeweils gleichem Umfang des Landtags, der Landesregierung und bei vorausgegangenen Volksbegehren dessen Vertrauensleuten sowie ein Muster des amtlichen Stimmzettels beinhalten. Der Landtag nimmt als Ganzes oder nach Fraktionen getrennt, im Umfang entsprechend der Sitzverteilung der Fraktionen im Landtag, Stellung. Das nach Satz 1 zuständige Ministerium legt den Umfang und die Art der Darstellung sowie die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen fest. Entsprechendes gilt für einen vom Landtag mit zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurf nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung. Werden Stellungnahmen vom Landtag oder von den Vertrauensleuten oder von beiden nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, soll das nach Satz 1 zuständige Ministerium die ihm bekannten Gründe, die für oder gegen die Gesetzesvorlage oder das Gesetz sprechen, in gleichem Umfang darstellen. Für den Wortlaut der Gesetzesvorlage und ihre Stellungnahme tragen die Vertrauensleute die Verantwortung; der Landtag oder die Fraktionen im Fall einer getrennten Stellungnahme nach Satz 3 und die Landesregierung sind jeweils für ihre Vorlagen und Stellungnahmen verantwortlich. Das Landespressegesetz findet auf die amtliche Unterrichtung keine Anwendung.

(3) Die amtliche Mitteilung ist vom nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Ministerium allen Stimmberechtigten unmittelbar oder über die Gemeinden, auch zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zuzusenden, an alle Haushalte zu verteilen, ins Internet einzustellen oder im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen. Wird eine amtliche Mitteilung den Stimmberechtigten zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugesandt, bedarf es keiner gesonderten Zusendung des Gesetzeswortlauts nach § 7 Absatz 2 Satz 2. Erfolgt eine unmittelbare Zusendung an die Stimmberechtigten, erhält das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Ministerium dazu die Adressdaten der Stimmberechtigten von den Gemeinden aus dem Melderegister oder dem Stimmberechtigtenverzeichnis übermittelt; das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Ministerium darf die Adressdaten nur für die Zusendung der amtlichen Mitteilung nutzen. Für die Sicherung der Adressdaten und deren Löschung gelten die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 der Stimmordnung entsprechend.