Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Abschnitt 2 – Volksinitiative
§ 8 VAGBbg – Unterschriftsbogen
(1) Der Unterschriftsbogen muss enthalten
- 1.
eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
- 2.
den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes,
- 3.
die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen,
- 4.
den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sämtlicher Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
- 5.
die persönlichen Unterschriften,
- 6.
das Datum jeder Unterschriftsleistung.
(2) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dieses gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten oder nicht rechtzeitig erfolgt sind.