Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
§ 8 UKlaG – Klageantrag und Anhörung
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
- 1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
- 1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
- 2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.
Zu § 8: Geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2676), 22. 5. 2005 (BGBl I S. 1373), 4. 7. 2013 (BGBl I S. 1981) und 19. 2. 2016 (BGBl I S. 254).