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§ 8 UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 8 UKlaG – Klageantrag und Anhörung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

  1. 1.

    den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

  1. 1.

    Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

  2. 2.

    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

Zu § 8: Geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2676), 22. 5. 2005 (BGBl I S. 1373), 4. 7. 2013 (BGBl I S. 1981) und 19. 2. 2016 (BGBl I S. 254).