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§ 8 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 UAusschG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt öffentlich. Über die Zulässigkeit von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, insbesondere von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen, zum Zwecke öffentlicher Vorführung ihres Inhalts entscheidet der Vorsitzende.

(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Untersuchungsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder kann in nicht öffentlicher Sitzung die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.