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§ 8 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 8 UAG – Einberufung

Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder oder von den Mitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, verlangt wird. Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtags berechtigt.