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§ 8 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürMfG – Unternehmensberatung und -betreuung

(1) Das Land fördert die betriebswirtschaftliche, betriebstechnische und innovationsbezogene Beratung der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere bei Existenzgründungen sowie im Rahmen von Betriebsübernahmen und der Sicherung von Unternehmensnachfolgen.

(2) Gefördert werden können auch geeignete Beratungsstrukturen zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung und individuellen unternehmerischen Kompetenz. Die Beratungsangebote sind kontinuierlich zu überprüfen und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.