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§ 8 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Abschnitt – Die Schiedsstelle

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SchStG

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Wahl nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder nachträglich Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 bekannt werden, die ihrer Wahl entgegengestanden hätten. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

  1. 1.

    ihre Pflichten gröblich verletzt hat,

  2. 2.

    sich als unwürdig erwiesen hat,

  3. 3.

    ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichtes nach Anhörung der Schiedsperson und der zuständigen Gemeinde oder der zuständigen Verbandsgemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes.