Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SchO – Aufsicht

(1) Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner unterliegen der Aufsicht der Justizbehörden. Die unmittelbare Aufsicht führt die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts. Nächsthöhere Aufsichtsbehörden sind

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,

  2. 2.

    die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,

  3. 3.

    das Ministerium für Justiz und Gesundheit.

Wird die unmittelbare Aufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts geführt, so ist die nächsthöhere Aufsichtsbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsfrauen und Schiedsmänner zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsfrauen und Schiedsmänner.