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§ 8 SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Bodenschutz

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsABG – Freistellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Sind Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor dem 1. Juli 1990 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Grundstückseigentümer keine tatsächliche Gewalt über sein Grundstück innehatte, kann dem Eigentümer bei einer Inanspruchnahme als Verpflichteter insoweit Freistellung von den ihm bei Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erwachsenden Kosten gewährt werden, als es ihm nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), in der jeweils geltenden Fassung gilt mit Ausnahme der dort genannten Antragsfrist entsprechend.

(2) Das Erfordernis des Einvernehmens nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes gilt entsprechend auch bei wesentlichen Entscheidungen im Vollzug der Altlastenfreistellung nach Absatz 1 und nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Abfallbehörde geregelt.