§ 8 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 8 RsprEinhG – Geschäftsstelle
1Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Zu § 8: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).