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§ 8 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RsprEinhG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RsprEinhG – Geschäftsstelle

1Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zu § 8: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).