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§ 8 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 8 RAVG – Beiträge

(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen, er muss den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.

(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen, insbesondere für neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder.