§ 8 PassG
Passgesetz (PassG)
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Passvorschriften
§ 8 PassG – Passentziehung
Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.