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§ 8 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 1. Abschnitt – Aufgabe, Aufbau und Durchführung

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NRettDG – Rettungswache

(1) In jedem Rettungsdienstbereich sind Rettungswachen in der erforderlichen Anzahl und Ausstattung zu betreiben.

(2) In Rettungswachen stehen die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit.

(3) 1Die Notärztin oder der Notarzt hält sich in der Rettungswache oder in einem geeigneten Krankenhaus für den Einsatz bereit. 2In Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält.