§ 8 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
§ 8 NROG – Zielabweichungsverfahren
Eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 ROG kann nur im Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden zugelassen werden.