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§ 8 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 NLWO – Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern

(1) Die Auslagen für wahlehrenamtliche Tätigkeit werden unbeschadet des Absatzes 2 durch eine Pauschalentschädigung im Rahmen folgender Höchstsätze abgegolten:

  1. 1.

    25 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Landeswahlausschusses und eines Kreiswahlausschusses und

  2. 2.

    35 Euro für die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie 25 Euro für die übrigen Mitglieder eines Wahlvorstands.

(2) Notwendige Auslagen, die den Inhaberinnen und Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.

(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.

(4) Für die Festsetzung der Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind zuständig:

  1. 1.

    die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Wahlausschüsse,

  2. 2.

    die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,

  3. 3.

    die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stellen hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.