Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Abschnitt I – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung
§ 8 MinG – Amtsbezüge
(1) Der Ministerpräsident erhält mit dem Tage der Annahme seiner Wahl durch den saarländischen Landtag Amtsbezüge. Die Minister erhalten Amtsbezüge vom Tage des Beginns des Amtsverhältnisses an (§ 2 Abs. 1). Die Amtsbezüge werden bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Amtszeit endet.
(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:
- a)
ein Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11, für die Minister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11, der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes,
- b)
ein Ortszuschlag nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts für die Beamten in der nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 sich ergebenden Höhe,
- c)
eine pauschale Erstattung der Hausbewirtschaftungskosten in Höhe von 102,50 Euro monatlich,
- d)
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar für den Ministerpräsidenten in Höhe von 716 Euro, für die Minister in Höhe von 358 Euro monatlich.
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung fort. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Beamten der höchsten Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung B nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag teil.
(3) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, stehen nur die höheren Bezüge zu.
(4) § 8 des Saarländischen Besoldungsgesetzes und § 76 des Saarländischen Beamtengesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege,- Geburts- oder Todesfällen sowie die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen für Beamte finden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend Anwendung.