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§ 8 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 MinG – Amtsbezüge

(1) Der Ministerpräsident erhält mit dem Tage der Annahme seiner Wahl durch den saarländischen Landtag Amtsbezüge. Die Minister erhalten Amtsbezüge vom Tage des Beginns des Amtsverhältnisses an (§ 2 Abs. 1). Die Amtsbezüge werden bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Amtszeit endet.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:

  1. a)

    ein Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11, für die Minister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11, der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes,

  2. b)

    ein Ortszuschlag nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts für die Beamten in der nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 sich ergebenden Höhe,

  3. c)

    eine pauschale Erstattung der Hausbewirtschaftungskosten in Höhe von 102,50 Euro monatlich,

  4. d)

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar für den Ministerpräsidenten in Höhe von 716 Euro, für die Minister in Höhe von 358 Euro monatlich.

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung fort. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Beamten der höchsten Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung B nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag teil.

(3) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, stehen nur die höheren Bezüge zu.

(5) Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege,- Geburts- oder Todesfällen sowie die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen für Beamte finden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend Anwendung.