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§ 8 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 8 MedienG LSA – Regionalfensterprogramme

(1) Regionalfensterprogramme im Land Sachsen-Anhalt richten sich nach § 25 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Die Verpflichtungen der Veranstalter können durch regelmäßige Übernahme von Programmbestandteilen von einem oder mehreren Veranstaltern privater, lokaler oder regionaler Fernsehprogramme erfüllt werden. Dabei sind Programmzulieferungen regelmäßig aus unterschiedlichen Landesteilen zu berücksichtigen.