§ 8 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Wahlorgane
§ 8 LWO – Ablehnung eines Wahlehrenamts
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
- 3.Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
- 4.Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.