Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LVO LSA – Verlängerung der Probezeit; Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit

Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn bis zu ihrem regelmäßigen Ablauf die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass die Feststellung der Bewährung während der Verlängerung getroffen werden kann.