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§ 8 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 3. Abschnitt – Eisenbahnbetrieb

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 8 LEisenbG – Eröffnung des Betriebs

(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
  2. 2.
    ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.