§ 8 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 3. Abschnitt – Eisenbahnbetrieb
§ 8 LEisenbG – Eröffnung des Betriebs
(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
- 2.ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.