Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Teil 3 – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 8 LEG – Eisenbahnbetriebsleitung
(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder einen Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlagen betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder einen Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder einen Eisenbahnbetriebsleiter nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu bestellen, die die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übernehmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind.
(5) Die Bestellung der Personen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass diese unzuverlässig sind, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.