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§ 8 KonzVO M-V
Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KonzVO M-V
Gliederungs-Nr.: 300-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 KonzVO M-V – Wirtschaftsstrafsachen

(1) Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz, für die das Landgericht nach § 74 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständig ist, ist

  1. 1.

    das Landgericht Rostock für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,

  2. 2.

    das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin

zuständig.

(2) Für Strafsachen wegen der in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden, ist

  1. 1.

    das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,

  2. 2.

    das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,

  3. 3.

    das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin und

  4. 4.

    das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund

zuständig.