Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KatSG-LSA – Katastrophenschutzstab

(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 bildet die untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab und bestimmt den Leiter des Stabes. Sie hat die Einsatzbereitschaft des Stabes zu gewährleisten. Dazu hat sie insbesondere eine ausreichende personelle Besetzung des Stabes mit für die jeweilige Stabsfunktion geeigneten Leitungskräften und Mitarbeitern vorzubereiten. Dem Katastrophenschutzstab sollen neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeitern Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden und Stellen angehören.

(2) Im Katastrophenfall ist der Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Der Katastrophenschutzstab kann bereits einberufen werden, wenn der Katastrophenfall noch nicht festgestellt ist.