§ 8 IHK-G
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- IHK-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 701-1
Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, dass in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind.