§ 8 HwO, Ausnahmebewilligung
(1) 1In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. 2Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. 3Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) 1Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. 2Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. 3Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. 4Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. 5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
Zu § 8: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) und 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- Anlage 1 AllGO LSA
- Anhang 1.15 AVerwGebO NRW, 15 Handwerk
- § 7 HwO, Eintragung in die Handwerksrolle
- § 7a HwO, Ausübungsberechtigung
- § 7b HwO, Erteilung der Ausübungsberechtigung
- § 9 HwO, Niederlassungsfreiheit
- § 22b HwO, Fachliche Eignung
- § 50b HwO, Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen
- § 119 HwO, Fortbestehende Berechtigungen und Rechtsverordnungen. Eintragung in die Handwerksrolle
- § 124b HwO, Verordnungsermächtigung
- Anlage 3 HwO, Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
- Anlage 1.1 8. SächsKVZ
Urteile
- BVerwG, 15.12.2010, BVerwG 8 C 49.09 - Bestehen einer Auskunftspflicht gegenüber der Handwerkskammer gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Handwerksordnung (HwO) für nicht in die Handwerksrolle einzutragende…
- BVerwG, 31.08.2011, BVerwG 8 C 8.10 - Pflicht zur hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Gewerbes bei Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes
