Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 8 Hess.AGBGB – Ort der Leistungen

(1) Die dem Gläubiger zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht ein anderes ergibt.

(2) 1Hat der Gläubiger auf einem der überlassenen Grundstücke sich eine Wohnung vorbehalten (Einsitz), so sind die Leistungen in dieser zu bewirken. 2Der Schuldner hat die zu liefernden Gegenstände auf Anweisung des Gläubigers in die Räume der Wohnung zu verbringen, welche zur Aufnahme von Gegenständen der betreffenden Art dienen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger, ohne einen Einsitz zu haben, in derselben Gemarkung wohnt, in der das überlassene Grundstück gelegen ist, oder wenn er aus einem der in den §§ 11 bis 15 genannten Gründe die vorbehaltene Wohnung verlassen und eine andere Wohnung innerhalb derselben Gemarkung bezogen hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)