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§ 8 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 8 HLbG – Ziel des Studiums

1Die Studierenden sollen im Studium nach § 4 Abs. 1 die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. 2Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung. 3Das Studium soll die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)