§ 8 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Studium, Praktika
§ 8 HLbG – Ziel des Studiums
1Die Studierenden sollen im Studium nach § 4 Abs. 1 die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. 2Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung. 3Das Studium soll die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)