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§ 8 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GO VerfGH – Berichterstatterinnen und Berichterstatter

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes werden durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter vorbereitet.

(2) 1Das Plenum beschließt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zur Berichterstattung herangezogen werden. 2Das Plenum kann diese Grundsätze jederzeit ändern.

(3) Die Bearbeitung der in das allgemeine Register eingetragenen Sachen erfolgt durch die Präsidentin.