§ 8 FTG Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz
§ 8 FTG – Ausnahmen von Verboten
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen zulassen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.