Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 EhfG – Weitergewährung der Unterhaltsleistungen

(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.

(2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes endet.

Zu § 8: Geändert durch G vom 29. 6. 1976 (BGBl I S. 1701) und 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).