§ 8 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Leichenwesen
§ 8 BestattG – Kosten
Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die für die Bestattung zu sorgen haben. Rechtsvorschriften über die Kostentragung durch Dritte bleiben unberührt.