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§ 8 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BbgJAO – Rücktritt

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt gestattet einem Prüfling auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn er durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die schriftliche Prüfung in absehbarer Zeit abzulegen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Erbringt ein Prüfling bis einschließlich der dritten auf die Zulassung folgenden Prüfungskampagne entschuldigt nicht alle Prüfungsleistungen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.