Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BauNVO – Gewerbegebiete

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

  1. 1.

    Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

  2. 2.

    Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

  3. 3.

    Tankstellen,

  4. 4.

    Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. 1.

    Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

  2. 2.

    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

  3. 3.

    Vergnügungsstätten.

Zu § 8: Geändert durch G vom 3. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 176) (7. 7. 2023).