§ 8 AufenthG, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) 1Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. 2Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. 3Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. 4Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. 5Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. 6War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Zu § 8: Geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1266) und 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 08.12.2009, BVerwG 1 C 14.08 - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines tunesischen Staatsangehörigen aus humanitären Gründen aufgrund des Vorliegens einer außergewöhnlichen…
- BVerwG, 22.06.2011, BVerwG 1 C 5/10 - Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Stellen eines Verlängerungsantrags vor Ablauf ihrer Geltungsdauer - Erfassung der Zeiträume vor der Antragstellung…
- BVerwG, 27.07.2011, 1 B 15/11 - Abschiebungshindernis durch die absehbare Einbürgerung minderjähriger Kinder für den sorgeberechtigten ausreisepflichtigen Kindesvater als klärungsbedürftige…
- Aufenthaltserlaubnis
- Ehegattennachzug - Ausländerrecht
- § 9a AufenthG, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- § 25 AufenthG, Aufenthalt aus humanitären Gründen
- § 29 AufenthG, Familiennachzug zu Ausländern
- § 30 AufenthG, Ehegattennachzug
- § 31 AufenthG, Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
- § 38a AufenthG, Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
- § 44a AufenthG, Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
