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§ 8 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 AbgG – Grundsatz

(1) Abgeordnete erhalten zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Zur Amtsausstattung gehören auch die unentgeltliche Benutzung der Fernsprechanlagen im Landtag, soweit dies zur Mandatsausübung erforderlich ist, und die unentgeltliche Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen. Die Amtsausstattung umfasst ferner die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln auf dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Mecklenburg-Vorpommern. Das Streckennetz umfasst auch die durch die Privatbahnen betriebenen Teilstrecken.