§ 8 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht
2. – Die gesetzlichen Ansprüche → a) – Darlehn
§ 8 3. DV-BEG – Höhe des Darlehns
Bei der Bemessung des Darlehns ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.