§ 89 ZVG, Wirksamwerden
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 13.10.2011, IX ZR 188/10 - Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe eines Grundstücks einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner bei Aufhebung der…
- BGH, 05.03.2010, V ZR 106/09 - Verlust des Eigentums eines Erstehers an einem im Wege der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstück an den Schuldner rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens…
- BGH, 16.12.2009, XII ZR 124/06 - Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks bei Miteigentumsanteilen mit unterschiedlicher Belastung - Folgen des Erlöschens…
