§ 89 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → VI. – Entscheidung über den Zuschlag
§ 89 ZVG – Wirksamwerden
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.