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§ 89 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft → Unterabschnitt 2 – Grundlagen der Wasserwirtschaft, Daten und Dokumentation

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 89 LWG – Grundlagen der Wasserwirtschaft
(zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die zuständigen Behörden ermitteln die Grundlagen der Wasserwirtschaft. Sie haben dabei die Regeln und Bestimmungen über das Erheben, Auswerten und Darstellen der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. Soweit solche Regeln nicht veröffentlicht sind, müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Die zuständigen Behörden ermitteln ferner im Zusammenwirken mit den Fachverbänden der Wasser- und Abfallwirtschaft den Stand der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an dessen Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden geben über ihre Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den Wasserverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft; sie können auch private Interessenten beraten.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln. Sie gelten ebenfalls für Personen privaten Rechts, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder aufgrund von Pflichten, die ihnen auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen obliegen, Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sowie die nach § 88 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Berechtigten übermitteln nach näherer Bestimmung durch die oberste Wasserbehörde die erhobenen Daten unentgeltlich an die zuständige Behörde, sofern sie mit der zuständigen Behörde nichts anderes vereinbart haben. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Daten zu übermitteln sind und nach welchen Anforderungen sich die Übermittlung richtet.

(4) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Eine Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gezogen werden können. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.