§ 89 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 89 LHO – Überwachung
(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere die Prüfung
- 1.der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
- 2.der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.der Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.