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§ 89 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 89 LBesGBW – Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5, §§ 21, 47 und 49 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg entsprechend; das Gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg an die Stelle des Finanzministeriums das jeweilige Hauptorgan tritt.