§ 89 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Dritter Abschnitt – Kreishandwerkerschaften
§ 89 HwO – Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1.§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
- 2.§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
- 3.§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
- 4.
- 5.
(2) 1Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. 2§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.