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§ 89 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 HmbDG – Überleitungsvorschriften

(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Das Verwertungsverbot bereits unanfechtbarer Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach bisherigem Recht.

(2) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst nach bisherigem Recht stehen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach diesem Gesetz gleich.

(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene, bei dem Disziplinargericht Hamburg und dem Disziplinarhof Hamburg anhängige Disziplinarverfahren werden unter Anwendung des bisherigen Rechts fortgeführt und abgeschlossen. Mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gehen die bei den Disziplinargerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte über.

(4) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitetes, noch nicht bei einem Disziplinargericht anhängiges förmliches Disziplinarverfahren ist gemäß den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungsregelungen fortzuführen, soweit der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung nach bisherigem Recht nicht vollständig aufgeklärt wurde. Die oberste Dienstbehörde kann diese nach bisherigem Recht durch die Einleitungsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren fortführen und eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen bestellten Untersuchungsführer mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen als Ermittlungsführerin oder als Ermittlungsführer nach diesem Gesetz beauftragen.

(5) Nach bisherigem Recht eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In- Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 vorliegen.

(6) Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft- Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Gebühren nach § 76 Absatz 2 werden nur für ab dem 22. Februar 2014 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über ab diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.