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§ 89 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel VI – Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 GewO

(weggefallen)