§ 898 ZPO - Gutgläubiger ErwerbBibliographieTitelZivilprozessordnung Redaktionelle AbkürzungZPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.310-4 Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.