§ 88 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Aufnahme einer Erwerbstätigkeit → Erster Unterabschnitt – Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88 SGB III – Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).